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   OLG Koblenz, 05.03.2013 - 11 UF 714/12   

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OLG Koblenz, 05.03.2013 - 11 UF 714/12 (https://dejure.org/2013,3759)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.03.2013 - 11 UF 714/12 (https://dejure.org/2013,3759)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05. März 2013 - 11 UF 714/12 (https://dejure.org/2013,3759)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 27 VersAusglG, § 32 VersAusglG, §§ 32 ff VersAusglG, § 55 BeamtVG, § 57 Abs 1 S 2 BeamtVG vom 03.04.2009
    Versorgungsausgleich: Folgen des Wegfalls des Pensionsprivilegs; wirtschaftlicher Nachteil aufgrund der Kürzung der Versorgungsbezüge bei Leistung von Betreuungs- und Barunterhalt für das gemeinsame Kind; Anpassung des Versorgungsausgleichs bei Zahlung von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wegfall des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf den Wegfall des Pensionsprivilegs in Übergangsfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 27
    Wegfall des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf den Wegfall des Pensionsprivilegs in Übergangsfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Trotz Wegfalls des Pensionärsprivilegs und bestehenden Kindesunterhaltspflichten ist Versorgungsausgleich regelmäßig uneingeschränkt durchzuführen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3251
  • FamRZ 2013, 1661
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.03.2013 - 11 UF 714/12
    Diese Regelung entspricht dem Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs, dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 301) ausgesprochen hat.

    Die §§ 32 ff. VerAusglG dienen dazu, die Anforderungen zu erfüllen, die das Bundesverfassungsgericht in der Grundsatzentscheidung zum Versorgungsausgleich vom 28. Februar 1980 (FamRZ 1980, 326) an Regelungen gestellt hat, die es ermöglichen sollen, grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen (so auch OLG Celle FamRZ 2012, 1812 f).

    Dies sei namentlich u.a. bei einer im Versicherungsfall bestehenden Unterhaltsverpflichtung der ausgleichspflichtigen Person gegenüber der ausgleichsberechtigten Person denkbar (BVerfG FamRZ 1980, 326 ff.).

    Zu den ausdrücklich aufgeführten Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine ergänzende Regelung für geboten erachtet hat, um einen verfassungswidrigen Zustand zu vermeiden (FamRZ 1980, 326) zählt der vorliegende Fall nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1990, 2 C 90/89, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 6, in juris veröffentlicht: keine erweiternde oder analoge Anwendung des § 5 VAHRG a.F.).

  • OLG Köln, 20.10.2010 - 4 UF 79/10

    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.03.2013 - 11 UF 714/12
    Der Ausschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn dem Ausgleichspflichtigen durch den Versorgungsausgleich nicht der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt (OLG Rostock FamRZ 2011, 57 unter Hinweis auf BGH FamRZ 2006, 769; OLG Köln NJW-RR 2011, 366).

    Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt danach in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 1999, 714; BGH FamRZ 2010, 2067; OLG Köln NJW-RR 2011, 366; OLG Rostock FamRZ 2011, 57; OLG Stuttgart FamFB 2011, 178).

  • OLG Rostock, 14.07.2010 - 10 UF 72/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anwaltszwang zur Einlegung der Beschwerde bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.03.2013 - 11 UF 714/12
    Der Ausschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn dem Ausgleichspflichtigen durch den Versorgungsausgleich nicht der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt (OLG Rostock FamRZ 2011, 57 unter Hinweis auf BGH FamRZ 2006, 769; OLG Köln NJW-RR 2011, 366).

    Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt danach in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 1999, 714; BGH FamRZ 2010, 2067; OLG Köln NJW-RR 2011, 366; OLG Rostock FamRZ 2011, 57; OLG Stuttgart FamFB 2011, 178).

  • OLG Koblenz, 17.04.2012 - 7 UF 154/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Aussetzung der Kürzung der Versorgung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.03.2013 - 11 UF 714/12
    Nach allgemeiner Ansicht, der sich der Senat anschließt, ist die Abschaffung des Pensionärs- und Rentnerprivilegs (vgl. § 101 Abs. 3 SGB VI) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (OLG Celle FamRZ 2012, 1812 f.; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2011, 3 ZB 08.2853, in juris veröffentlicht).

    Die §§ 32 ff. VerAusglG dienen dazu, die Anforderungen zu erfüllen, die das Bundesverfassungsgericht in der Grundsatzentscheidung zum Versorgungsausgleich vom 28. Februar 1980 (FamRZ 1980, 326) an Regelungen gestellt hat, die es ermöglichen sollen, grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen (so auch OLG Celle FamRZ 2012, 1812 f).

  • BGH, 24.02.1999 - XII ZB 47/96

    Begriff der groben Unbilligkeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.03.2013 - 11 UF 714/12
    Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt danach in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 1999, 714; BGH FamRZ 2010, 2067; OLG Köln NJW-RR 2011, 366; OLG Rostock FamRZ 2011, 57; OLG Stuttgart FamFB 2011, 178).
  • BGH, 29.03.2006 - XII ZB 2/02

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.03.2013 - 11 UF 714/12
    Der Ausschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn dem Ausgleichspflichtigen durch den Versorgungsausgleich nicht der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt (OLG Rostock FamRZ 2011, 57 unter Hinweis auf BGH FamRZ 2006, 769; OLG Köln NJW-RR 2011, 366).
  • BGH, 07.10.2010 - IX ZR 191/09

    Anwaltsregress: Pflichten des Rechtsanwalts in den vom Untersuchungsgrundsatz

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.03.2013 - 11 UF 714/12
    Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt danach in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 1999, 714; BGH FamRZ 2010, 2067; OLG Köln NJW-RR 2011, 366; OLG Rostock FamRZ 2011, 57; OLG Stuttgart FamFB 2011, 178).
  • BGH, 19.09.2012 - XII ZB 649/11

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Rentenanrecht in der irischen

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.03.2013 - 11 UF 714/12
    Eine grobe Unbilligkeit liegt nur vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widerspräche (BGH FamRZ 2013, 106 m.w.N.).
  • BSG, 12.04.1995 - 5 RJ 42/94

    Leistung einer Kapitalabfindung aus einem Versorgungsausgleich, Anspruch auf

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.03.2013 - 11 UF 714/12
    Der Anspruch eines Dritten, insbesondere der eines Kindes, wurde unter Hinweis auf den Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes nicht berücksichtigt (BSG NJW-RR 1996, 897 f.; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.11.2004, L 4 RA 166/03, m.w.N. in juris dokumentiert).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 15.11.2004 - L 4 RA 166/03

    Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung - Aussetzung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 05.03.2013 - 11 UF 714/12
    Der Anspruch eines Dritten, insbesondere der eines Kindes, wurde unter Hinweis auf den Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes nicht berücksichtigt (BSG NJW-RR 1996, 897 f.; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.11.2004, L 4 RA 166/03, m.w.N. in juris dokumentiert).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.2012 - 8 UF 202/11

    Begriff der Unwirtschaftlichkeit der Teilung i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 3

  • OLG Saarbrücken, 22.06.2011 - 9 UF 90/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendung der Härteklausel nach Wegfall des

  • VGH Bayern, 28.02.2011 - 3 ZB 08.2853

    Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13

    Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen vorzeitig eingetretener Invalidität

    Den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28.02.1980 an Regelungen gestellt hat, die es ermöglichen sollen, grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen, ist der Gesetzgeber durch die Schaffung der §§ 32 ff VersAusglG gerecht geworden (so auch OLG Celle, FamRZ 2012, 1812 f; OLG Koblenz, NJW 2013, 3251, 3252).

    Nach allgemeiner Ansicht, die der Senat teilt, ist die Abschaffung des Pensionärs- und Rentnerprivilegs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (OLG Koblenz, Beschl. vom 05.03.2013, NJW 2013, 3251, 3252; OLG Celle FamRZ 2012, 1812; VGH München, Beschl. vom 28.02.2011, BeckRS 2011, 30371; BayVerfGH, Entscheidung vom 25.02.2013, FamRZ 2014, 384; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011, Rdnr. 550 m.w.N.).

    Im Rahmen dieser erforderlichen umfassenden Härtefallprüfung sind insbesondere die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten sowie auch persönliche Lebensumstände mit nur mittelbarem wirtschaftlichem Bezug zu berücksichtigen (OLG Koblenz, NJW 2013, 3251; Saarländisches Oberlandesgericht a. a. O., m.w.N.).

    Diese gesetzliche Folge ist daher nach allgemeiner Ansicht, der sich der Senat angeschlossen hat (FamRZ 2012, 1646 = FamFR 2012, 374), über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG nur dann zu korrigieren, wenn noch weitere den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen (BGH, Beschl. vom 13.02.2013, BeckRS 2013, 04224; BGH, FamRZ 2013, 690, 692; OLG Koblenz, NJW 2013, 3251, 3253 m.w.N.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 982; Saarländisches Oberlandesgericht, FamRZ 2012, 449; Borth, Versorgungsausgleich, Rdnr. 985; Breuers in jurisPK, § 27 Rdnr. 37; Friederici, FamFR 2013, 179, Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, § 27 Rdnr. 71).

  • BGH, 11.12.2013 - XII ZB 253/13

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung einer laufenden Altersversorgung

    Der eingeschränkte Anwendungsbereich des § 33 VersAusglG entspricht daher dem gesetzgeberischen Plan; es fehlt an der für einen Analogieschluss erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2013, 1661, 1663 sowie zu den früheren Regelungen des VAHRG BVerwG ZBR 1991, 88, 89 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 20.05.2015 - 9 UF 5/15

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs

    Hierbei ist auch und gerade dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Gedanken, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist, weshalb die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden sollen, Rechnung zu tragen (Johannsen/ Henrich/ Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 13; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., A.IV., § 27, Rz. 3; OLG Koblenz, FamRZ 2013, 1661, m.w.N.; OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178; siehe auch - zu § 1587 c BGB a.F. - BGH, FamRZ 2009, 205; BGH, FamRZ 2005, 1238).

    Sie wird, auch in Ansehung ihrer Erwerbsbiografie sowie ihrer Morbus Crohn - Erkrankung, in Zukunft nicht in einem solchen Maße eigene Rentenanwartschaften aufbauen können, dass sie des übertragenen Anrechts nicht bedarf, zumal sie auch mit Ausnahme des hälftigen Hausanwesen über kein Vermögen verfügt (siehe auch Senat, Beschl. v. 29. Oktober 2014, 9 UF 24/14, m.w.N.).In Ansehung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten sowie auch der persönlichen Lebensumstände mit nur mittelbarem wirtschaftlichem Bezug, der Umstände, die zu diesen Lebensverhältnissen geführt haben, sowie der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften (vgl. OLG Düsseldorf, aaO; OLG Koblenz, FamRZ 2013, 1661; Brandenburgisches Oberlandesgericht, aaO) ist es nicht gerechtfertigt, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften abzuweichen.

  • VG Aachen, 13.03.2014 - 5 K 1024/13

    Rentenleistungen; Versorgungsausgleich; Rentnerprivileg ; Pensionistenprivileg;

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, Juris, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, Juris: offen gelassen; dagegen: Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 5. März 2013 - 11 UF 714/12 -, Juris, Rn. 25; OLG Celle, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 10 UF 279/11 -, Juris, Rn. 22 .
  • OLG Brandenburg, 12.11.2013 - 3 UF 74/13

    Versorgungsausgleich: Auswirkungen der Gesetzesänderung zum sog. Rentnerprivileg

    20 Das sog. Pensionärsprivileg, wonach die Pension des Ausgleichspflichtigen erst zu dem Zeitpunkt um den Versorgungsausgleichsbetrag vermindert wurde, zu dem auch der Ausgleichsberechtigte eine Rente bzw. Pension bezog, ist durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches (VAStrRefG) zum 1.9.2009 aufgehoben worden, weil der Gesetzgeber die Privilegierung derjenigen Berechtigten, die bei Durchführung des Versorgungsausgleiches bereits eine gesetzliche Rente oder Beamtenpension bezogen haben, als Ausnahme von dem Grundsatz der Halbteilung und als schwer zu rechtfertigende Belastung des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person angesehen hat (BT-Drs. 16/10144 S. 100 ff; zutr. OLG Koblenz FamRZ 2013, 1661 f).
  • OLG Hamburg, 24.06.2014 - 13 UF 100/13

    Versorgungsausgleich: Angemessenheit der Teilungskosten des

    Besondere Umstände, die eine unbillige Härte im konkreten Einzelfall begründen könnten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 5.3.2013, FamRZ 2013, 1661 f., zitiert nach juris), hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.
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